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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
15.01.2021

Fehlurteil zum BG-Regress nach Arbeitsunfall in vier Sätzen

Thomas Wilrich
Arbeitsunfall fahrlässig herbeigeführt? (Foto: Umit Yildirim/Unsplash)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Dies ist wahrscheinlich das kürzeste Urteil, das es zu einem Rückgriffsanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer je gab – mit vier knappen Sätzen zur Begründung.

Am 10. April 2000 rief ein Arbeiter auf einer Baustelle in Vilseck einen Kollegen um Hilfe zum Verschieben eines Gerüstes. Auf dem Weg dorthin stürzte der Kollege durch ein Loch im Boden in einen 2,5 m darunter liegenden Raum und verletzte sich erheblich. „Das Loch war wegen einer darauf liegenden Abdeckfolie nicht erkennbar.“ Die zuständige BG verlangte Unfallkosten in Höhe von fast € 2.200,- vom Arbeitgeber des Arbeiters und Feststellung des Ersatzes weiterer Schäden.

Das Amtsgericht Amberg vernahm den Verletzten als Zeugen und begründete mit Urteil vom 6. Februar 2002, die BG „hat Anspruch gegen auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus § 110 SGB VII“.

Die vier Sätze sind:

„Wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, hat der Mitarbeiter der Beklagten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Als er den Geschädigten zur Hilfe rief, hätte er dafür sorgen müssen, dass der nicht in das unmittelbar im Türbereich befindliche Loch fallen konnte. Hierzu hätte er entweder das Loch mit Platten oder Brettern abdecken müssen oder dem Geschädigten bereits an der Tür entgegenkommen, um ihn an der Gefahrenstelle vorbei zu geleiten. Das Gericht sieht es als grob fahrlässig an, wenn ein Arbeiter einen anderen um Hilfe ruft, wobei der Gerufene eine Gefahrenstelle überqueren muss, die wegen einer darüber liegenden Folie nicht erkennbar ist.“

Das Amtsgericht ergänzte noch, der „gegenbeweislich von der Beklagten angebotene Zeuge konnte mangels einer gültigen Adresse vom Gericht nicht geladen werden“ – wahrscheinlich ist das der Unfallverursacher: denn die BG hatte versucht, die Klage auf diesen Mitarbeiter des Bauunternehmens zu erstrecken, „jedoch ist es zu einer ordnungsgemäßen Klageerweiterung nicht gekommen, weil diese nicht zugestellt werden konnte“.

Das Amtsgericht übersieht, dass § 110 SGB VII nur eine „persönliche Verpflichtung“[1] und damit auch nur eine „persönliche Erstattungspflicht“[2] der handelnden natürlichen Personen begründet, hier aber der Arbeitgeber des unfallverursachenden Arbeiters verklagt war. Dann gilt § 111 SGB VII und erstreckt die Haftung auf das Unternehmen – aber nur wenn ein „vertretungsberechtigtes Organ“ den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat: das war der Arbeiter aber nicht. Es ist ein Fehlurteil.

Bemerkenswert ist ansonsten, dass letztlich ein Heranrufen des Kollegen unfallverursachend war und als grob fahrlässig eingestuft wurde. Aber selbstverständlich dieses Heranrufen nur deshalb haftungsauslösend, weil es nicht von ausreichend Sicherungsmaßnahmen begleitet war. Das Gericht hätte durchaus auf § 15 Abs. 1 ArbSchG abstellen können: Die Beschäftigten „haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind“. Die DGUV Regel 100-001 Nr. 3.1.1 spricht von einer „Verpflichtung zu Eigen- und Fremdvorsorge“. Das Urteil aus Amberg ist ein Beispiel für die Fachverantwortung eines jeden Bauausführenden: Das OLG Zweibrücken hat das im Urteil vom 16.09.1976 (Az. 6 U 31/76) so gesagt: „Grundsätzlich muss jeder Handwerker ohne Rücksicht auf etwaige Anweisungen des Auftraggebers seine Aufgaben so erfüllen, dass weder aus der Ausführungstätigkeit noch aus dem hergestellten Werk Gefahren für Dritte entstehen.“

Weitere Beispiele finden sich im Buch Bausicherheit – Arbeitsschutz, Baustellenverordnung, Koordination, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Baubeteiligten.

[1] Jochem Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 111 Rn. 2.
[2] Von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 111 SGB VII Rn. 1.


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