Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Stand: Januar 2023
Auf Grund des § 35a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) in der Bekanntmachung der Neufassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481) in der jeweilig gültigen Fassung, wird hiermit für Rheinland-Pfalz bestimmt:
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