UV-Schutzmittel gehören zu den personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Sie gelten bei Arbeiten unter Sonnenstrahlung als ergänzende Maßnahme, wenn Körperregionen nicht mit Textilien geschützt werden können, z. B. die Hände oder das Gesicht. Sie sind nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-30 |
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