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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Verordnung
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Paragraf | Definition der Fachkunde |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | § 2 (5) | Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung. |
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | § 2 (13) | Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung. |
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge | § 9 | Fachkundige Vertreter in Ausschuss für Arbeitsmedizin. |
Biostoffverordnung | § 2 (11) | Fachkundig: Befähigung für Aufgaben, abhängig von Gefährdung und Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, einschlägige Tätigkeit. |
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) | § 2 (8) | Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. |
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | § 2 (16) | Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. |
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) | § 2 (7) | Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. |
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) | § 2 (10) | Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. |
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | § 5 (24), (38) | Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz. |
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) | §§ 45, 47 | Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde. |
Abwasserverordnung (AbwV) | Anhang 1 | Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221. |
Verordnung | Paragraf | Definition der Sachkunde |
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | § 2 Begriffsbestimmungen (17) | Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann auch eine erfolgreiche Prüfung erforderlich sein. Gleichwertige Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, gelten ebenfalls als Nachweis der Sachkunde. |
Verordnung | Paragraf | Definition |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | § 2 Begriffsbestimmungen (5) | Fachkundig: Person mit erforderlichen Fachkenntnissen für bestimmte Aufgaben. Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit, Schulungen. |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | § 2 Begriffsbestimmungen (6) | Zur Prüfung befähigt: Person mit Kenntnissen zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, berufliche Tätigkeit; erweiterte Anforderungen für spezielle Bereiche. |
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Neue Regeln und Verordnungen | 25.01.2024 |
BG BAU: Was sich 2024 ändert | |
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Das Jahr 2024 bringt wieder viel Neues für die Mitgliedsunternehmen und die Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Darunter sind neue Regeln und Verordnungen sowie aktuelle Serviceangebote. Die BG BAU hat eine Übersicht zusammengestellt. mehr … |
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