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Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs  
22.05.2025

Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

ESV-Redaktion Steuern
Bei Immobilienverkäufen kann die Motivation hierzu von Bedeutung sein. (Foto: Christian Schwier / stock.adobe.com)
Die Veräußerung von Immobilien hat über die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch eine erhebliche gewerbesteuerliche Relevanz. Entscheidend ist dabei die Frage, ob innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert wurden (gewerblicher Grundstückshandel). In einem aktuellen Urteil befasst sich der BFH mit der Frage, ob es sich hier um eine strenge zeitliche Grenze handelt.

Grundfall der gewerblichen Grundst�ckshandels

Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein der erweiterten K�rzung nach � 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehender gewerblicher Grundst�ckshandel im Regelfall dann gegeben, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf von in der Regel f�nf Jahren mehr als drei Objekte ver�u�ert werden ("Drei-Objekt-Grenze").

Kl�gerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Die beiden zwei Gesch�ftsf�hrer waren zun�chst auch die Gesellschafter der Holdinggesellschaft. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Gesch�ftsf�hrer im Jahr 2012 �berraschend. Daraufhin ver�u�erte die Kl�gerin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, die Kl�gerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundst�ckshandel betrieben und daher bereits im Streitjahr 2011 keinen Anspruch mehr auf die erweiterte K�rzung. Das FG gab der Klage statt. Es stellt insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Ver�u�erungen allein noch keine bedingte Ver�u�erungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Keine starre Grenze

Anders jedoch der BFH, welcher die Revision des FA als unbegr�ndet zur�ckwies. Der F�nf-Jahres-Zeitraum sei zwar per se keine starre Grenze; bei Grundst�cksver�u�erungen nach Ablauf von mehr als f�nf Jahren und besonders bei erstmaligen Ver�u�erungen danach m�ssten jedoch noch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundst�ckshandel zu bejahen. Ausdr�cklich weist der BFH darauf hin, dass die Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls durch das FG nicht zu beanstanden sei und auch fr�heren BFH-Entscheidungen nicht widerspreche. Eine hohe Zahl von Ver�u�erungen au�erhalb des F�nf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche T�tigkeit im Baubereich f�hre nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundst�ckshandel. Vielmehr habe das FG auch den �berraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls ber�cksichtigen d�rfen.

Somit kann nach Auffassung des BFH aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls ein gewerblicher Grundst�ckshandel zu verneinen und die erweiterte K�rzung zu gew�hren sein, wenn innerhalb des F�nf-Jahres-Zeitraums weder Grundst�cksver�u�erungen noch diese vorbereitende Ma�nahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten ver�u�ert wird.
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Fundstelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. M�rz 2025 - III R 14/23 (ver�ffentlicht am 22. Mai 2025)
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