Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 entschieden, dass aus dem ArbSchG abzuleiten sei, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit welchem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Es bezog sich dabei auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, welcher ebenfalls die Erforderlichkeit der Aufzeichnung von Arbeitszeiten sah. Unklar blieb indes, wie und in welchem konkreten Umfang die Aufzeichnungspflichten auszugestalten sind, was wiederum den Gesetzgeber veranlasste, eine Regelung vorzusehen. Mittlerweile liegt ein erster Referentenentwurf vor, welcher sich dieser Thematik widmet. Nachfolgend werden die wichtigsten Eckpunkte aus diesem Entwurf dargestellt. In welchem Umfang dann die Regelung in tatsächlicher Hinsicht ihren Weg in das Arbeitszeitgesetz finden werden, wird sich noch zeigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-05 |
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