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Vorschrift Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert am 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644)

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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Sachgebiet: Explosionsschutz

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1)

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Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1

§ 2

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

Abschnitt II
Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör

§ 6

§ 6a

§ 7

§ 8 (aufgehoben)

Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9

§ 10

§ 11 (Aufgehoben)

§ 12

§ 13

Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 18a (weggefallen)

§ 18b

§ 18c

§ 19

Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren

§ 29

§ 30

§ 31

Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35

§ 36

§ 37

Abschnitt IX
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde

§ 38

§ 39

§ 40

§ 40a

Abschnitt X
Führung, Inhalt Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

§ 41

§ 42

§ 43

§ 44

Abschnitt XI
Sachverständigenausschuß

§ 45

Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten

§ 46

§ 47

Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48

§ 49

§ 50 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)
Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren

Anlage 3
(aufgehoben)

Anlage 4
Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2

Anlage 5
Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2

Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)
Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)

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