Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Februar 2017 (GMBl 2017, S. 282)
*) Hinweis zu Änderungen: Auf den Einsatz stark lösemittelhaltiger Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und anderer Holzfussböden kann ganz grundsätzlich verzichtet werden.
N-Ethylpyrrolidon ist inzwischen wie N-Methylpyrrolidon als fruchtschädigend eingestuft worden. Der Stoff hat nur eine geringe Bedeutung bei wässerigen Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden. Ersatzstoffe im Sinne der TRGS 617 enthalten kein NMethylpyrrolidon und kein N-Ethylpyrrolidon.
Butanonoxim wird als krebserzeugend angesehen, und eine entsprechende Einstufung wird erwartet. Ob diese Gesundheitsgefahr auch bei Acetonoxim und Pentanonoxim besteht, wird derzeit diskutiert. Auf die Verwendung von Butanonoxim in Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden kann grundsätzlich verzichtet werden.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden"
Die TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden", Ausgabe Februar 2017 ersetzt die TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden", Ausgabe 2013, GMBl 2013, S. 328-331 [Nr. 15] (v. 7.3.2013).
Ausgabe Februar 2017 *)
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