Der Bereich der Arbeitsmedizin ist bedingt durch die oftmals damit verbundene Tätigkeit als Betriebsarzt i. S. d. ASiG und den damit verbundenen Aufgabenstellungen (vgl. § 3 ASiG) auch als „stark verrechtlicher“ Bereich anzusehen. Allgemein erfolgte in den letzten Jahrzehnten eine rechtliche Durchdringung aller Lebensbereiche, welche auch im Arbeitsschutz nicht Halt gemacht hat.
Zwar begründen sich auch die arbeitsschutzbezogenen Verpflichtungen von Arbeitgebern aus zivilrechtlichen Fürsorgegrundsätzen (vgl. § 618 BGB). Der Bereich des Arbeitsschutzes ist allerdings heutzutage auch sehr stark durch öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften geprägt und weiterhin (bedingt durch den Dualismus im Arbeitsschutz) auch durch das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (vgl. § 15 SGB VII).
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