Teambildende bzw. „Teambuilding“-Maßnahmen sowie entsprechende Workshops und Events zur Förderung der Teamfähigkeit im Betrieb können unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Mit dieser Fragestellung hat sich gerade das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in seinem Urteil vom 29.5.2019 – L 2 U 6/18 befasst. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmens-Fachbereich hatte für den 3.9.2014 alle sechs Beschäftigte zu einer teambildenden Maßnahme im Rahmen eines Workshops eingeladen, mit folgender Agenda: 8.30 bis 9.00 Uhr Einführung, 9.00 bis 10.30 Uhr Erste Analyse, Feldversuch, Prozess, Produkte, 10.30 bis 11.00 Uhr Next Steps, Aufgabenzuordnung im Team, 11.00 bis 17.00 Uhr Gemeinsame Fahrradtour als Team-Event, anschließend Ausklang mit gemeinsamem Abendessen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-01 |
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