Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so ist zu unterscheiden: Ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EFZG – auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Ist dagegen dieselbe Krankheit Ursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit, liegt eine so genannte Fortsetzungserkrankung vor. In diesem Fall entsteht die Leistungspflicht des Arbeitgebers nicht mit jeder einzelnen Erkrankung von neuem, sondern nur, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seite 88
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