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Vorschrift Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Aktuelle Fassung

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Rechtskataster/Versionsvergleich

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Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1556414

Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)

§ 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung

Abschnitt 3
Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen

§ 6 Brennstoffmengen

§ 7 Berechnungsfaktoren

§ 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§ 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§ 10 Berücksichtigung des Anteils flüssigeroder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

§ 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

§ 12 Kontinuierliche Emissionsmessung

§ 13 Berichterstattung

§ 14 Berichterstattungsgrenze

§ 15 Verifizierung

§ 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§ 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Abschnitt 4
Datenverwaltung und Datenkontrolle

§ 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem

§ 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4)
Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans

Teil 1
Mindestinhalt des Überwachungsplans

Teil 2
Mindestinhalt des vereinfachten Überwachungsplans

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1)
Ermittlung der Brennstoffemissionen

Teil 1
Berechnung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen

Teil 2
Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff

Teil 3
Berechnung der abzugsfähigen Brennstoffemissionen

Teil 4
Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen

Teil 5
Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a BEHG

Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1)
Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1)
Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren

Teil 1
Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3

Teil 2
Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4

Teil 3
Analysenfrequenz

Anlage 5 (zu § 17)
Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage

Anlage 6 (zu § 18)
Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

Teil 1
Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung

Teil 2
Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

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