Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 7. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 508)
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 k des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778), verordnet die Landesregierung:
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