Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Februar 2017 (GMBl 2017, S. 218; geändert GMBl 2018, S. 234)
*) Hinweis: Die TRGS wurde redaktionell überprüft und angepasst.
In Nummer 4 gab es u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen:
- Verweis auf die Gefährdungsbeurteilung als entsprechende Grundlage (TRGS 400),
- Verzicht auf die Verwendung des Begriffs "Hauptgefahr", statt dessen wird für die vereinfachten Kennzeichnung auszuwählenden Piktogramme und weitere Kennzeichnungselemente auf die Gefährdungsbeurteilung abgehoben,
- Hinweis, dass neben hergestellten Produkten auch beschaffte Stoffe und Gemische bei der innerbetrieblichen Verwendung durch den Arbeitgeber selbst zu kennzeichnen sind, wenn die Kennzeichnung unzureichend ist,
- Erläuterungen, unter welchen Voraussetzungen ein Umetikettieren von der alten auf die neue Kennzeichnung notwendig bzw. nicht notwendig ist.
Die Reihenfolge der Anhänge wurde geändert bzw. mit dem Hauptteil synchronisiert und ein neuer Anhang mit Verweisen auf Informationsquellen zur Einstufung wurde eingefügt. Der Anhang "Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten" wurde vollständig unter Berücksichtigung der CLP-Verordnung überarbeitet.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Ausgabe Februar 2017*)
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: