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Unfallversicherung und Recht  
14.08.2018

Einschlafen auf der Heimfahrt: kein Versicherungsschutz

Eberhard Jung
War der Unfall ein Arbeitsunfall? (Foto: ESV/A. Kausche)
Der Arbeitsweg unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie steht es aber um den Versicherungsschutz, wenn der Versicherte auf einem schlafbedingten Abweg verunfallt?

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hatte mit Urteil vom 8.1.2018 – L 1 U 900/17 - (Revision nicht zugelassen) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine im Schichtdienst beschäftigte 39-jährige Fleischereifachverkäuferin hatte am 17.6.2014 von 10 Uhr bis 18.30 Uhr und am 18.6.2014 von 5 Uhr bis 13 Uhr gearbeitet. Anschließend war sie mit der Regionalbahn in Richtung Heimatbahnhof gefahren, war dort aber – weil sie eingeschlafen war – nicht ausgestiegen und im Zug verblieben. Sie hatte dann – nach dem Aufwachen – den Zug erst an einer späteren Haltestelle verlassen. Dort hatte sie die Bahngleise überqueren wollen, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei hatte sie mit ihrer Tochter telefoniert und ihr mitgeteilt, dass sie sich verspäten werde. Beim Überqueren der Bahngleise war sie dann von einer Rangierlok erfasst und getötet worden.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 15.8.2014/Widerspruchsbescheid vom 28.1.2015 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen (Witwer- und Waisenrente für Ehemann und Tochter sowie Sterbegeld) ab, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeits-/Wegeunfall nicht vorgelegen hätten. Die Verkäuferin habe sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf dem (versicherten) unmittelbaren Weg von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Wohnort befunden, sie sei vielmehr auf einem von der Rechtsprechung in Fällen dieser Art so bezeichneten Abweg verunglückt. Besondere Umstände, die auch dort den Versicherungsschutz hätten begründen können, seien nicht feststellbar gewesen, auch keine Übermüdung auf Grund des Schichtdienstes (nur ca. sechs Stunden Schlaf zwischen 17./18.6.) Das Sozialgericht Gotha schloss sich mit seinem Urteil vom 29.5.2017 – S 18 U 903/15 - dieser Auffassung an.

Auch die Berufungsinstanz, das Thüringer LSG mit seinem Urteil vom 8.1.2018 (s. o.), stellte fest, dass der Tod der Verkäuferin nicht infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten sei. Sie habe den Unfall nicht auf dem direkten Weg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung erlitten, sondern auf einem unversicherten Abweg. Der Versicherungsschutz wäre erst dann wieder aufgelebt, wenn sich die Versicherte auf ihrem direkten Weg vom Heimatbahnhof nach Hause befunden hätte. Eine ausnahmsweise Gewährung von Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt eines „betriebsbedingten Schlafmangels“ sei nicht möglich, besondere Gründe für das Einschlafen der Versicherten im Zug habe hätten nicht ermittelt werden können. Es habe grundsätzlich ein ausreichender Zeitraum für die Nachtruhe zur Verfügung gestanden. Sonstige Umstände im Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges, z. B. dessen spezielle Beschaffenheit oder besondere verkehrsbedingte Situationen, seien nicht bekannt. Der Nachteil der Unaufklärbarkeit bezüglich der Ursache des Schlafmangels gehe zu Lasten der Versicherten.

Das LSG hatte in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R -. In diesem Fall war ein Lagerist auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz mit seinem PKW auf die dorthin führende Bundesstraße aus unbekannter Ursache in die Gegenrichtung abgebogen. Nach etwa 2,5 km hatte er dann auf der vierspurigen Straße ein Wendemanöver durchgeführt, bei dem er mit einem hinter ihm auf der Überholspur fahrenden PKW zusammengestoßen war. Der Versicherte hatte erhebliche Verletzungen erlitten, u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma, und hatte keine Erinnerung an Gründe für sein Abbiegen in die falsche Richtung und an den Unfallhergang. Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte die Anerkennung des Unfalls mit Bescheid vom 24.2.2011/ Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 als Arbeits-/Wegeunfall abgelehnt: Der Verletzte habe sich auf einem nicht versicherten Abweg befunden, da er die Bundesstraße nicht in Richtung seiner Arbeitsstätte sondern in der entgegengesetzten Richtung befahren habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar gewesen seien.

Demgegenüber waren sowohl das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.6.2013 als auch das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 14.7.2015 davon ausgegangen, dass ein Arbeits-/Wegeunfall vorgelegen habe. Ein Abweg sei auszuschließen gewesen, weil die Handlungstendenz des Versicherten trotz des zunächst falschen Abbiegens unverändert darauf gerichtet gewesen sei, seine Arbeitsstätte zu erreichen. Anders dann das BSG mit seinem Urteil vom 20.12.2016 (s. o.): Es habe sich um einen unversicherten Abweg gehandelt. Auch schon in früheren Fällen einer irrtümlicher Abweichung vom direkten Weg sei der Versicherungsschutz abgelehnt worden, beispielsweise, wenn der Fahrer eines PKW auf Grund einer angeregten Unterhaltung unaufmerksam gewesen sei (vgl. Urteil des BSG vom 24.3.1998 – B 2 U 4/97 R -). Umstände, die ausnahmsweise dennoch den Versicherungsschutz der Wege-/Unfallversicherung auch auf einem Abweg hätten begründen können, seien hier nicht feststellbar gewesen, beispielsweise irrtümliches Abweichen vom direkten Weg durch schlechte Beschilderung, Nebel oder Dunkelheit. Beruhe ein Abweg allein auf in der Person eines Versicherten liegenden, eigenwirtschaftlichen Gründen, habe es also keinen Bezug zu objektiven Gefahren gegeben, die von der Beschaffenheit des Weges herrührten, bestehe kein Versicherungsschutz. Wie das BSG weiter ausführte, gehe die Nichterweislichkeit der Umstände für das Einschlagen der entgegengesetzten Fahrtrichtung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der versicherten Person.

Im Falle eines achtjährigen Schülers hatte das BSG allerdings mit Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R -trotz des Verpassens der richtigen Haltestelle das Fortbestehen des Versicherungsschutzes angenommen: der Schüler hatte durch Unachtsamkeit oder Zerstreutheit bei der Rückfahrt im Bus die richtige Haltestelle nicht bemerkt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt auch dann kein unversicherter Abweg bzw. eine unversicherte Unterbrechung vor, wenn es sich lediglich um „eine geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs“ handelt, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, eine Verrichtung, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann. Dabei hatte es das BSG aber nicht als geringfügig in diesem Sinne angesehen, wenn beispielsweise ein PKW-Fahrer auf der gegenüberliegenden Straßenseite Erdbeeren habe einkaufen wollen (vgl. Urteil des BSG vom 4.7.2013 – B 2 U 3/13 R -) oder wenn ein Radfahrer seinen Weg zur Arbeit durch einen Arztbesuch unterbrochen hatte (vgl. Urteil des BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 16/14 R -).
 

Praxishinweis:

In den beiden oben dargestellten Fällen des Thüringer LSG, Urteil vom 8.1.2018 zum Einschlafen bei der Heimfahrt, und des BSG, Urteil vom 20.12.2016 zum Abbiegen in die Gegenrichtung, besteht jeweils eine enge Verknüpfung zwischen dem (versicherten) betriebsbezogenen Verhalten der handelnden Personen und deren (unversicherten) eigenwirtschaftlichen/privaten Tätigwerden. Es fehlt aber in beiden Fällen an der von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII für das Bestehen des Schutzes der Wege-/Unfallversicherung geforderten Unmittelbarkeit, also dem „mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Beide Unfälle ereigneten sich auf von der Rechtsprechung so bezeichneten Abwegen, für die Versicherungsschutz nur unter besonderen zusätzlichen Voraussetzungen besteht. Grundsätzlich ist in Fällen dieser Art der Unfallversicherungsschutz unterbrochen, es sei denn, es ist ein Betriebsbezug erkennbar, wie z. B. besondere Ermüdung aufgrund spezieller Arbeitsbedingungen oder unzureichende Ausschilderungen im Straßenbereich. Entscheidend ist es hier, dass ein betrieblicher Bezug trotz Abweg nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht möglich, entfällt der Unfallversicherungsschutz, denn die sogenannte objektive Beweislast liegt hier allein bei der versicherten Person (vgl. dazu Jung, in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, 2010, Rn. 71 ff. zu § 8 SGB VII).

Der Autor
Prof. Dr. jur. Eberhard Jung unterrichtete viele Jahre lang am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung.

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