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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
14.01.2020

Eingruppierung einer Fachkraft: Ach, wäre es doch so klar und einfach wie für das Landesarbeitsgericht Koblenz!

Thomas Wilrich
Wie weit geht die Verantwortung und wie wird sie bezahlt? (Foto: Fotolia)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Ein Wartungstechniker eines „weltweit führendem Anbieters von komplexen Ausbildungslösungen im Bereich Simulation der Bedienung technischer Geräte und ganzheitlichem Training“, der mit der Funktionsbezeichnung „Betreuungsspezialist“ in einem Flug- und Taktiksimulator bei einem Luftwaffengeschwader tätig ist, versuchte gerichtlich die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durchzusetzen.

Er argumentierte u.a., er sei zur „Verantwortlichen Elektrofachkraft für den Teilbereich der Tornado Simulatoren“ bestellt und damit für die „rechtssichere Organisation des Elektrobereichs“ verantwortlich. Im Hinblick auf das im Entgeltabkommen für die Eingruppierung vorgesehene Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ sei zu berücksichtigen, dass er „die zum Betrieb einer elektrischen Anlage erforderlichen Anlagenverantwortlichen in eigener Verantwortung schriftlich ernannt habe und auch die Einsatzverantwortung für diese Mitarbeiter trage“. 

Sein Arbeitgeber hält dagegen, der Kläger „habe klare technische Vorgaben und Rahmen, in denen er sich bewegen müsse. Er könne zwar innerhalb dieses Rahmens unter verschiedenen Möglichkeiten, Vorgehensweisen und Abläufen auswählen, aber eben nur im Rahmen der meist rechtlichen Vorgaben.“ Außerdem „liege die Entscheidungsgewalt beim Anlagenverantwortlichen, auch wenn der in aller Regel dem fachkundigen und begründeten Rat des Klägers folgen dürfte.“ Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage mit Urteil vom 17. April 2019 (Az. 7 Sa 335/18) ab – und stimmte den Arbeitgeber-Argumenten zu. So schwer sei das alles nicht – eben wegen der konkretisierenden technischen Regelwerke: Der Kläger „hat insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sich seine Überwachungs- und Kontrollpflichten, die Durchführung von DIN VDE Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung bzw. Arbeitsschutzvorschriften, die Sicherstellung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nicht bereits aus gesetzlichen Vorgaben, anerkannten Regeln der Technik und technischen Handbüchern ergeben und insoweit festgelegt sind, und welche Handlungsspielräume im Einzelnen ihm verbleiben. Dass er hierbei aufgrund seiner Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft keinen fachlichen Weisungen unterliegt, bedeutet nicht, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgabe keine Vorgaben zu beachten hätte. So sind hinsichtlich der DIN VDE-Prüfungen in der DIN VDE 0701-0702 die Prüfverfahren festgelegt, die eingesetzt werden, um den Nachweis für die elektrische Sicherheit der Apparate zu ermitteln. Auch die Zeiträume und Inhalte von Pflichtschulungen und Schulungen gemäß dem ArbSchG, der BetrSichV (vgl. § 14 BetrSichV) und DGUV am Arbeitsplatz sind durch diese Vorschriften vorgegeben. Hinsichtlich ihrer Organisation und Durchführung verbleibt dem Kläger ein – auf die Durchführung der Schulung insgesamt gesehen – geringer Spielraum. Dasselbe gilt für das Erstellen von Arbeits-, Sicherheits- und Betriebsanweisungen sowie von Hinweis- und Warnbeschilderungen.“

Ach, wäre es doch wirklich so klar und einfach! Nach Unfällen und wenn sich die Verantwortung- und Haftungsfrage stellt, wird jedenfalls häufig anders argumentiert: Erstens heißt es – als Warnung an die im Unternehmen Verantwortung Tragenden – in Gerichtsurteilen immer wieder, technische Normen sind nur „Auslegungshilfe“ und „keine mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung“ bzw. keine „Gesetzgebung“; Normen haben „keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung“, sondern sind „auf freiwillige Anwendung ausgerichtete (technische) Empfehlungen“, die „keine bindenden Anweisungen“ enthalten (alle Quellen zu dieser ständigen Rechtsprechung in Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab: mit 33 Gerichtsurteilen, 2017). Die DIN 820-1 Normungsarbeit – Teil 1: Grundsätze betont in Nr. 8.6: „Durch das Anwenden von DIN-Normen und anderen technischen Regelwerken entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr.. Ein für alle Mal „festgelegt“ ist „insoweit“ – anders als es das LAG suggeriert – also nichts. Zweitens sind selbst gesetzliche – und damit zwingende – Vorschriften nicht das letzte Wort. So ermahnte das Bundesverfassungsgericht eine kommunale Führungskraft nach einem tödlichen Unfall, „allein die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften lässt eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht entfallen“ (Fall 6 in Wilrich, Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung – mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen, 2016).

Der BGH betonte 2008: Sicherheitsverpflichtete haben „selbstständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern.“ Drittens enthalten alle genannten – gesetzlichen oder nicht verbindlichen – Vorgaben selbst nie endgültige und eindeutig ableitbare Lösungen. Ein Beispiel: Wann müssen ältere elektrische Anlagen wie weit und auf welchem Weg an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden? (siehe hierzu Wilrich, Bestandsschutz oder Nachrüstpflicht? Betreiberverantwortung und Sicherheit bei Altanlagen – mit 30 Gerichtsurteilen, 2. Aufl. 2019).

Das entscheidende Stichwort heißt: „Gefährdungsbeurteilung“. Der Kläger hatte vorgetragen, zu seinem Aufgabenbereich gehöre es, die Gefährdungsbeurteilung „eigenverantwortlich zu erstellen, zu aktualisieren und anzupassen“, der Arbeitgeber gesteht zumindest seine „Mitarbeit bei der Erstellung und Pflege der Gefährdungsbeurteilungen“ zu, das LAG redet schließlich nur noch von der „Sicherstellung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung“. Wer die Gefährdungsbeurteilung erstellt, wird im Urteil nicht gesagt. Fallen dort die Gefährdungsbeurteilungen vom Himmel? Der Arbeitgeber betonte noch, der Kläger „besitze nur geringe Handlungsspielräume, wie er konkret das Ziel (Minimierung von Gefährdungen) erreiche“. Sonst gehen Beschwerden eher in die Richtung, dass die Deregulierung Unklarheit zur Folge hat – wenn es dann aber um die Bezahlung geht, ist plötzlich alles einfach (zu den Schwierigkeiten des Gebotes der Gefährdungsminimierung gemäß BetrSichV siehe Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, 2015, Kapitel 3.2, S. 93 ff.).


Der Autor 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Warenvertrieb, Produkthaftung, Arbeitsschutz und  Umweltrecht einschließlich der entsprechenden betriebsorganisation, Vertragsgestaltung, Führungskräftehaftung und Strafverteidigung. 
Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik-, Unternehmensorganisationsrecht und "Recht für Ingenieure". 
Er ist Fachbuchautor und Referent zur Sicherheitsverantwortung, zur Betriebssicherheitsverantwortung, zum Produktsicherheitsgesetz sowie zur rechtlichen Bedeutung technischer Normen. 

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Sicherheitsverantwortung

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.

Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.

Sicherheitsverantwortung rechtskonform delegieren

Wie Führungskräfte Organisationsverschulden vermeiden

31. März 2020, 10:30-15:30 Uhr, ESV-Akademie, Genthiner Straße 30 C, 10785 Berlin
Frühbucherpreis bis 3. März 2020!

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Betriebliche Prävention und sicher ist sicher
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=> Diese Veranstaltung findet alternativ auch am 29. September 2020 in der ESV-Akademie statt.
Verantwortlich für Sicherheit
Als Vorgesetzter und insbesondere Führungskraft tragen Sie automatisch Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung. Dabei hat eine konkrete und schriftliche Pflichtendelegation in vielen Fällen Vorteile: eine saubere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche, Sensibilisierung und Haftungsentlastung – im Interesse eines gesunden und gut aufgestellten Unternehmens, aber auch zur Wahrung von Rechtssicherheit, Compliance und Vermeidung von Organisationsverschulden.
Das Praxisseminar erläutert Ihnen alles, was Sie rund um die Pflichtendelegation beachten müssen: Voraussetzungen, Formvorschriften, Inhalte und Rechtsfolgen. Dabei werden insbesondere auch die Formblätter der Unfallversicherungsträger und die umfangreiche relevante Rechtsprechung mit Praxisbezug verständlich behandelt.
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Inhalte:

  • Der Ausgangspunkt: Gelebte Organisation
  • Wer ist automatisch wie weit für was zuständig und verantwortlich – und warum?
  • Die 10 Gebote der (rechtssicheren) Pflichtenübertragung:
  • 1. Wer kann delegieren?
    Zuständigkeiten und Befugnisse der Führungskräfte
  • 2. An wen delegieren?
    Zuverlässigkeit und Fachkunde der Mitarbeiter
  • 3. Womit soll ich delegieren?
    Instrumente und Mittel
  • 4. Wie soll ich delegieren?
    Nachweisdokumentation
  • 5. Was soll ich delegieren?
    Pflichtenumfang
  • 6. Welche Worte soll ich nutzen?
    Klarheit
  • 7. Wie exakt muss man sein?
    Detailtiefe / Bestimmtheit
  • 8. Wie weit muss man instruieren?
    Ein- und Unterweisung
  • 9. Womit muss man ausrüsten/ausstatten?
    Ressourcen
  • 10. Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche
    Koordination
  • Abschluss: Überblick zu den Aufsichtspflichten als Rechtsfolge
  • Wie groß ist das Haftungsrisiko wirklich?
 

Teilnehmer/innenstimmen zu dieser Veranstaltung:

 „Ein kurzweiliges, spannendes und fachlich gut vorbereitetes und durchgeführtes Seminar. Unbedingt weiter zu empfehlen.“
Simeon Staub, Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, 09/18
„Komplettpaket aus Organisation, Räumlichkeiten, Referenten, ist sehr hochwertig.“
Zülfikar Kabak, Rheinbahn AG, 09/18
 
„Herr Prof. Dr. Wilrich ist absolute Spitze in Regelwerke Kenntnisse und Vorstellung.“
Helmut Palmen, Rheinbahn AG, 09/18
„Fachlich gutes Seminar in sehr gutem Rahmen.“
Ingo Rettig Gegenbauer Property Services GmbH, 09/18
 

Ihr Referent:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen. Seine Seminare sind kurzweilig aufgebaut und bei Praktikern sehr beliebt.
 

Sicherheitsverantwortung rechtskonform delegieren

31. März 2020, 10:30-15:30 Uhr, Berlin
Frühbucherpreis bis 3. März 2020: € 315,–
zzgl. USt., danach € 345,– zzgl. USt.
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