Mit § 172c SGB VII-neu (UVMG) wird eine neue gesetzliche Verpflichtung für alle Unfallversicherungsträger begründet, Altersrückstellungen für die Versorgung ihrer Beschäftigten zu bilden. Die Rückstellungen umfassen Ausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen sowie für entsprechende Ausgaben an Hinterbliebene. Dies ist ein zentraler Punkt bei der Novellierung des Vermögensrechts im SGB VII-neu durch das UVMG. Die Altersrückstellungen gehören gemäß § 172b Abs. 1 Nr. 3 SGB VII-neu zum Verwaltungsvermögen und werden in Zukunft ein erhebliches Gesamtvolumen erreichen. Die Vorschriften zum neuen Vermögensrecht treten zum 1. Januar 2010 in Kraft. Die Auswirkungen der demografischen Entwicklung sollen hiermit ähnlich wie mit der Bildung von Versorgungsrücklagen in der Bundesverwaltung aufgefangen werden.
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