Der Teil III enthält zahlreiche Bezüge zur EU-REACH-Verordnung und -CLP- Verordnung (siehe Infobox 43).
Ein Hauptzweck der REACH-Verordnung ist, mehr valide Prüfdaten für vermarktete Gefahrstoffe zu generieren. EU-Hersteller erachteten es vorher nicht für notwendig, aus freien Stücken ausreichend umfassende Prüfdatensätze für „ihre“ Stoffe zu erstellen. Mit Blick auf den Import in die EU ist festzuhalten, dass für Hersteller im EU-Ausland zumeist keine, den Vorschriften der REACH-Verordnung vergleichbaren chemikalienrechtlichen Vorschriften bis heute gelten.
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