Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 11. Mai 2015 (GVBl. S. 215), geändert 2. September 2019 (GVBl. S. 237, 243)
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes von 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in Verbindung mit § 18 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVB1. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVB1. S. 190), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: