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ARBEITSSCHUTZuptodate!
| Praxishinweis |
Der Unfallversicherungsschutz umfasst nicht nur die Tätigkeit am Arbeitsplatz sondern erstreckt sich unter anderem auch auf betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, auf die Ausübung von Betriebssport sowie auf Dienst- und Geschäftsreisen, soweit jeweils ein sachlicher Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis besteht. Hierzu hat die Rechtsprechung bestimmte Kriterien entwickelt. So mussten bislang für die Anerkennung des Unfallversicherungsschutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsfesten, Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, etc.) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Seit dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2016 (s. o.) wird nunmehr verzichtet auf
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| Der Autor |
| Prof. Dr. jur. Eberhard Jung ist Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und unterrichtete an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung viele Jahre lang Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung. |
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