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Betriebssicherheit  
14.01.2015

Die Verantwortung des Arbeitgebers beim Einsatz von Arbeitsmitteln

Stefan Euler
Der befähigte Prüfer (Foto: Euler)

Der richtige Umgang mit Arbeitsmitteln ist nicht nur Thema der Betriebssicherheitsverordnung, die derzeit novelliert wird, sondern auch durch das Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss für sichere Arbeitsbedingungen sorgen. Darunter fällt auch die regelkonforme Prüfung von Arbeitsmitteln. Lesen Sie, welche rechtlichen Vorgaben Arbeitgeber zu beachten haben.


Defekte Elektrogeräte stellen sowohl für die Arbeitnehmer als auch für Besucher, Kunden und andere Beschäftigte im Unternehmen eine Gefahr dar. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers bzw. Unternehmers, für sichere Arbeitsmittel zu sorgen. Daher müssen elektrische Arbeitsmittel geprüft werden. Bei der Übergabe dieser Pflicht an externe Dienstleister oder interne Personen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sie "befähigt"  sind. Dafür gibt es klar umrissene Kriterien. Des Weiteren benötigt jedes Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen. Sie bilden die Grundlage für die Ermittlung der Prüffristen.
Im Folgenden werden die wichtigsten juristischen Grundlagen aufgezeigt, die die Verantwortung der Arbeitgeber bei der Auswahl externer Dienstleister oder interner befähigter Personen und für die Ermittlung der Prüffristen begründen.

Rechtliche Vorgaben

Die meisten Arbeitgeber kennen das Arbeitsschutzgesetz, das u. a. die Pflicht des Arbeitgebers festschreibt (§§ 3 und 4 ArbSchG), für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Weit weniger bekannt ist die immerhin schon 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Mit ihr hat der Verordnungsgeber die Vorgaben (Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen) für alle - insbesondere auch elektrische – Arbeitsmittel neu strukturiert. Seitdem verzichtet der Regelsetzer, zugunsten eines anwenderfreundlicheren und verständlicheren Arbeitsschutzes, auf starre Prüffristen und legt stattdessen die Prüfungen als Arbeitsschutz-Maßnahme in die Verantwortung der Arbeitgeber/Unternehmer.

Zwei Paragraphen sind in diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben:

  • In § 2 Abs. 7 BetrSichV wird definiert, wer prüfen darf: Ausschließlich sogenannte befähigte Personen.
  • In § 3 BetrSichV wird die schon im Arbeitsschutzgesetz für Tätigkeiten geforderte Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Arbeitsmittel näher definiert (vgl. § 5 ArbSchG). In § 3 Abs. 3 BetrSichV heißt es, dass für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind und „der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen“ habe, „welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.“ Dazu unten mehr.

Aufsichts- und Kontrollpflicht des Arbeitgebers/Unternehmers

Die Arbeitgeber/Unternehmer haben somit im Zuge der BetrSichV die Aufsichts- und Kontrollpflicht für folgende Aspekte: Prüfung von Arbeitsmitteln nur durch „befähigte Personen“

Konkret heißt das: Nicht jeder Arbeitnehmer – und auch nicht jeder Auftragnehmer – kann ohne weiteres mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden. Hierfür müssen „befähigte Personen“ herangezogen werden.

Wer ist nun eine „befähigte Person“? Im Sinne des § 2 Abs. 7 BetrSichV ist das eine Person, die durch

  • ihre Berufsausbildung,
  • ihre Berufserfahrung und
  • ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Das ist eine erste wesentliche Festlegung. Das zuständige Gremium, der beim Bundesarbeitsministerium angesiedelte Ausschuss für Betriebssicherheit, hat sie im Laufe der vergangenen Jahre weiter konkretisiert. Der Ausschuss erarbeitete dazu eine sogenannte Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS).

Ein Arbeitgeber/Unternehmer muss die TRBS nicht befolgen, er muss aber dann eine gleichwertige Lösung finden und sie dokumentieren. Im Fall der befähigten Person dürfte es ausgesprochen aufwändig, wenn nicht sogar unmöglich sein, eine alternative Lösung zu begründen. Das zeigt ein Blick in die TRBS 1203 „Befähigte Personen“ vom Mai 2010.

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