Die Heilbehandlung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach den §§ 26 bis 34 SGB VII, die für die Ärzte (und Krankenhäuser) verbindlichen Detailregelungen dazu finden sich in dem nach § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sowie in den daran anknüpfenden Anforderungen zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (D-Arztverfahren), in den Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am stationären Durchgangsarztverfahren (DAV), in den Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV), im Verletzungsartenverzeichnis, in den zum 1.1.2014 in Kraft getretenen neuen Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) und in weiteren speziellen Vereinbarungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.06.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-05 |
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