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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Mit der „Grenzwertliste 2003/Übereinkommen der staatlichen Gewerbeärzte“ wird das Arbeitsgericht den „BIA-Report 2/2003“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) mit dem Titel „Grenzwerteliste 2003 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ meinen. Dort heißt es auf Seite 222 in 1.2 Grenzwerte, 1.2.2 Extraaurale Lärmwirkungen: Bei gleich oder mehr als 80 dB (A) „kein Einsatz von Schwangeren: Mutterschutzgesetz, § 4, Übereinkommen der Staatlichen Gewerbeärzte“. In 1.1.2 – auch im aktuellen „IFA Report 4/2015 Grenzwerteliste 2015 Sicherheit und Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz“ – wird erläutert: „Extraaurale Lärmwirkungen sind diejenigen, die zu erhöhten psychischen oder physischen Beanspruchungen führen können mit Ausnahme der Gehörgefährdung. Als Beispiele seien lärmbedingte Herz-Kreislaufeffekte und Konzentrationsstörungen durch Umgebungsgeräusche genannt. Extraaurale Lärmwirkungen werden bisher nicht als Berufskrankheit anerkannt“. Sodann heißt es: „Als Kennwert wird der Beurteilungspegel mit Impuls- und Tonzuschlag nach DIN 45645 Teil 2 verwendet“ – in der Fassung 2003 „generell“ und in der Fassung 2015 „in der Regel“. |
Die Schwangere ist Klägerin und beantragt beim Arbeitsgericht,
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) § 4 Weitere Beschäftigungsverbote (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. |
I. Anwendbarkeit des Beschäftigungsverbots § 4 MuschG: Orchestermusik als Lärmarbeitsplatz
Der Anwendung des § 4 MuSchG steht nicht entgegen, dass es bei Musik von Mozart und Rossini um Kulturgüter geht. In anderen Worten: auch Musik kann „verbotener“ Lärm im Rechtsinne sein. [Vielleicht kann man auch sagen: Komponisten berücksichtigen bei ihrer Musik nicht unbedingt präventive Aspekte.]
Der Gesetzgeber hatte – so das Gericht – „im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal ‚Lärm‘ in § 4 Abs. 1 MuSchG nur den Betriebslärm am Arbeitsplatz, bei dem Lärm sozusagen als ‚Abfallprodukt‘ einer Tätigkeit entsteht, ggf. einschließlich des Lärms aus Anlagen Dritter, der ebenfalls auf den Arbeitsplatz einwirkt, verstanden“. Aber „der Begriff des Lärms ist vom Sinn und Zweck des Schutzgesetzes her zu interpretieren, sodass ein Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 MuSchG immer dann in Betracht kommt, wenn der Gesamtgeräuschpegel, dem die schwangere Arbeitnehmerin ausgesetzt ist, so hoch ist, dass er zur Gesundheitsgefährdung führt, und zwar unabhängig davon, auf welche Art und Weise es zu dem Gesamtgeräuschpegel kommt. Denn die Beschäftigungsverbote des MuSchG dienen dem Gesundheitsschutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Lebens. Auch das ‚Kulturgut‘ Musik kann zu bleibenden Schäden im Bereich der Hörorgane führen, wenn es denn in einer Lautstärke erzeugt wird, die bestimmte Grenzwerte, die in dB (A) gemessen werden, überschreitet.“
Zwar „betrifft § 4 Abs. 1 MuSchG nicht den Schutz des Hörorgans der Arbeitnehmerin, sondern vielmehr den Schutz spezifisch der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes“. Aber „wenn nun in Form von ‚Kulturgut‘ erzeugte Schallwellen, sofern sie eine bestimmte Schwelle überschreiten, ebenso wie durch Betriebs-/Industrielärm erzeugte Schallwellen, eine gesundheitsschädigende Wirkung auf das Hörorgan haben, so entspricht es nur den Gesetzen der Logik, dass gesundheitsschädigende Wirkungen anderer Art, die aus Schallwellen, die über einem bestimmten Grenzwert liegen, sowohl von Schallwellen, die auf der Erzeugung von Kulturgut beruhen, als auch von Schallwellen, die auf Industrie-/Betriebslärm beruhen (Lärm als Abfallprodukt) herrühren können“.
II. Verfassungskonformität des Beschäftigungsverbots § 4 MuSchG
§ 4 Abs. 1 MuSchG ist nicht verfassungswidrig. Er „dient der Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG“.
Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“. |
Dieser „Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Lebens lässt sich – sofern nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen der Exposition der werdenden Mutter durch die dort genannten schädlichen Faktoren, also auch Lärm, entgegengewirkt werden kann –, nur dadurch realisieren, dass die werdende Mutter dem schädigenden Einfluss nicht mehr ausgesetzt werden darf, mithin nur in Form eines Beschäftigungsverbots. Auch ist darauf hinzuweisen, dass ohne Leben bzw. körperliche Unversehrtheit weder von der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG noch von der Freiheit der Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht werden kann“.
III. Schädlicher Einfluss der Musik auf Schwangere und ungeborenes Kind?
Das Arbeitsgericht arbeitet sodann als entscheidende Frage heraus, „ob die Behauptung der Klägerin, dass die von einem Kulturorchester erzeugten Schallwellen im Fall der Schwangerschaft der Klägerin keinen schädlichen Einfluss auf die Schwangere und ihr ungeborenes Kind i.S.d. § 4 Abs. 1 MuSchG haben, zutrifft“, so dass sie ohne jede Begrenzung (Hauptantrag) bzw. wenigstens bis 80 dB (A) mitspielen kann – und verneint das:
1. Unbegründeter Hauptantrag: keine unbedingte Beschäftigungspflicht – bei jeder Musik
Die klagende Musikerin legt zwar ein Sachverständigengutachten vor, dass „Versuche und Studien (insbesondere Kopfhörerstudien) beschreibt, bei denen Musik positive Einflüsse auf die werdende Mutter und das ungeborene Kind ausgeübt habe ebenso wie Studien, die zu dem Ergebnis negativer Einflüsse von Industrielärm, insbesondere Fluglärm, auf werdende Mütter und ungeborene Kinder kommen. Das Gutachten enthält sich dabei jedoch jeglicher Stellungnahme dahingehend, mit welchen Geräuschpegeln, gemessen in Dezibel, bei den jeweiligen Versuchen und Studien gearbeitet wurde.“ Der Gutachter stellt auch fest, „dass es Studien oder Fallbeschreibungen über negative oder positive Einflüsse von Orchestermusik bisher nicht gibt“.
Das Gericht schlussfolgert, „damit kann die entscheidungserhebliche Behauptung der Klägerin nicht als erwiesen angesehen werden. Dies geht zulasten der beweisbelasteten Klägerin, sodass der Hauptantrag als unbegründet abzuweisen ist.“
2. Begründeter Hilfsantrag: Beschäftigungspflicht bis 80 dB (A)
Der Hilfsantrag auf Feststellung einer Beschäftigungspflicht bis 80 dB (A) ist dagegen begründet.
Denn eine gutachterliche Stellungnahme einer Frau Dr. B. geht für ein Opernorchester von Mittlungspegeln zwischen 81 dB (A) und 100 dB (A) aus – und die beklagte Stadt sieht selbst den Wert von 80 dB (A) aufgrund des MuSchG in Verbindung mit der Grenzwertliste 2003/Übereinkommen der staatlichen Gewerbeärzte als den Grenzwert für ein Beschäftigungsverbot an (siehe oben im Sachverhalt), „der, wenn er unterschritten wird, den Einsatz der Klägerin als Orchestermusikerin im Falle ihrer Schwangerschaft zulässt“. Es sind zwar – so das Gutachten – „technisch und zeitlich aufwendige individuelle und personenbezogene Messungen bei jeder einzelnen Produktion erforderlich“, sie sind „jedoch unter Ausschöpfung organisatorischer und technischer Maßnahmen ein Einsatz schwangerer Arbeitnehmerinnen als Orchestermusikerinnen bei ausgewählten Produktionen möglich“. Das Gericht ist der Ansicht, dass „die beklagte Stadt auch verpflichtet ist, derartige Detailmessungen des Geräuschpegels bei den einzelnen Produktionen durchzuführen, auch wenn diese technisch und zeitlich aufwendig sind. Diese Verpflichtung ergibt sich
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzverordnung) § 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. (2) Zweck der Beurteilung ist es, 1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. § 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung (1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, dass sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind. |
Der Autor |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkt- und Führungskräftehaftung und Arbeitsschutz einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Fachbuchautor zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie Arbeitsschutzmanagement und Unfallversicherungsrecht. |
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