Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat im Urteil vom 1. November 2006 (Az. 22 Ca 11214/04) entschieden, dass Musik zwar Kulturgut ist, aber trotzdem Lärm im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sein kann: Nachdem eine Flötistin im Opernorchester der Stadt Frankfurt schwanger wurde, teilte ihr die Stadt mit, dass ein Beschäftigungsverbot bestehe, da es ein Lärmarbeitsplatz sei. Die Stadt ließ für „Entführung aus dem Serail“ und „La Cenerentola“ (Aschenputtel) Lärmmessungen durchführen, die Werte von 82 bzw. 83 dB (A) ergaben. Da dieser absolute Wert jedoch bei Orchestermusikern regelmäßig nur für zwei bis drei Stunden täglich besteht, sinkt nach Auskunft des Referats Sicherheitstechnik der Stadt die arbeitstägliche Belastung auf unter 80 dB (A). Den Wert von 80 dB (A) hatte die Stadt nach der „Grenzwertliste 2003/Übereinkommen der staatlichen Gewerbeärzte“ als den Grenzwert für ein Beschäftigungsverbot angesehen, der somit unterschritten war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-02 |
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