Ein 48jähriger forstwirtschaftlicher Unternehmer hatte im Jahre 2007 nach Arbeiten in seinem eigenen Wald einen Zeckenbiss bemerkt und sich wegen anhaltender Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen ein Jahr später bei seinem Hausarzt vorgestellt, der wegen nicht ganz ausgeschlossener Borreliose eine Antibiotikabehandlung durchgeführt hatte. Nach einer im Jahr 2010 erfolgten Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Anspruch auf Feststellung einer Borreliose als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bei nachgewiesener Borreliose-Infektion) hatte dieser mit Bescheid vom 18.1.2011/Widerspruchsbescheid vom 22.9.2011 das Vorliegen einer solchen BK verneint. Auch das Sozialgericht Landshut hatte mit Urteil vom 28.10.2013 und das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 15.4.2015 die Klage bzw. die Berufung abgewiesen, weil Hinweise auf eine krankheitsaktive Borreliose fehlten und ein Antikörperbefund allein noch keine Krankheit im Sinne der BKV darstelle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-01 |
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