Es ist die Pflicht des Unternehmers, bei einer möglichen Berufskrankheit der Unfallversicherung gegenüber eine Anzeige zu erstatten. Geregelt ist die Anzeigepflicht im § 193 des Sozialgesetzbuch VII. Ausreichende Voraussetzung hierfür sind „Anhaltspunkte“. Für das Verfahren gibt es zudem ein einzuhaltendes Procedere – wer danach handelt, ist als Unternehmer auf der sicheren Seite.
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