2009 kaufte ein Unternehmen eine Rollenhubbühne. Vor Inbetriebnahme der Maschine fand ein sicherheitstechnisches Gespräch vor Ort mit Vertretern der Berufsgenossenschaft (BG) und der Hersteller/Verkäufer statt. Die BG wies in einem Schreiben an den Käufer darauf hin, dass die „darin enthaltenen Vorschläge und Empfehlungen den Hersteller nicht von seiner Verpflichtung zu einer umfassenden Beurteilung der Risiken und Gefährdungen der Maschine befreien“. 2011 verletzte sich der Arbeitnehmer A schwer an der linken Hand. Er griff bei laufender Maschine zwischen Ausricht- bzw. Anschlagschieber und Hubtisch, um ein aus dem Stapelmagazin heruntergefallenes Brett herauszuziehen. Es gab keine Schutzeinrichtung gegen einen derartigen Zugriff. Die BG geht von einem Mitverschuldensanteil des Arbeitnehmers von 1/3 aus – und verlangt 2/3 ihrer an den verletzten A erbrachten Sozialversicherungsleistungen von der Verkäuferin/Herstellerin der Hubbühne.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-30 |
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