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Praxisfall  
12.06.2018

Der tödliche Sturz des Zimmergesellen bei der Gerüstdemontage

Thomas Wilrich
Mit Gefährdungsbeurteilung Gefahren erkennen (Foto: A. Kausche)
In diesem Praxisfall erläutert Prof. Thomas Wilrich die strafrechtliche Verantwortung eines Unternehmers für fahrlässige Tötung bei Fehlen der Gefährdungsbeurteilung und der persönlichen Schutzausrüstung.

Es gibt nicht viele Gerichtsentscheidungen, in denen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG und BetrSichV oder ihre Unzulänglichkeit oder gar ihr Fehlen eine haftungsentscheidende Rolle spielt. Eine Ausnahme ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Freudenstadt vom 30. März 2012:

A. Sachverhalt: der tödliche Absturzunfall

Am 11. Juli 2011 demontierte der Unternehmer U mit seinem Zimmergesellen und einem Lehrling auf dem Betriebsgelände eines Sägewerks ein Gerüst, das zur „Überbrückung der Imprägnieranlage“ diente. Dieses Gerüst war „eine von U entworfene Sonderkonstruktion aus Holz“ – bestehend aus „zwei fast 15 m langen und 205 kg schweren Kanthölzern, die untereinander horizontal mit Belagteilen aus dem Systemgerüst verbunden und mit einer Absturzsicherung versehen waren“.

Obwohl U die Anweisung erteilte, „langsam zu machen und das Zugrohr zur Sicherheit montiert zu lassen“, entfernte der – „ungesichert und ohne Helm“ arbeitende – Zimmergeselle „die Verankerung des Gerüsts mit der Hallenkonstruktion und die Traverse, auf der die Tragebalken zum Systemgerüst auflagen“ – und schließlich „auch noch das Geländer zur Außenseite des Gerüsts“.

„Das hatte zur Folge, dass der Stützpfosten nach hinten zum Gebäude wegkippte, das Kantholz nach unten rutschte und den Zimmergesellen am Kopf traf, so dass dieser aus 4 m Höhe auf den Boden stürzte und tödliche Kopfverletzungen erlitt.“

B. Entscheidung: Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung

Das Amtsgericht erließ gegen den Unternehmer U einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB. 
Danach heißt es: „Sie werden daher beschuldigt, durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.“

C. Anmerkungen

1. Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl beendet die strafrechtlichen Ermittlungen, wenn die Staatsanwaltschaft – so § 407 Strafprozessordnung (StPO) – „nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet“. Ein Strafbefehl ist letztlich „einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil“, wobei „die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss; es genügt hinreichender Tatverdacht“: „die beschleunigte Verfahrenserledigung wird also durch eine Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen erkauft“.

2. Die drei Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Schuldspruch
Bei der strafrechtlichen Verantwortung geht es im Wesentlichen um drei Prüfungspunkte
  • die Pflichtverletzung (hier die Nichtdurchführung einer Gefährdungsbeurteilung)
  • eines Verantwortlichen (dazu sogleich 3.)
  • der schuldhaft = fahrlässig gehandelt hat (dazu sogleich 4.)
3. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers
Zur strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmers U sagt das Amtsgericht nur sehr versteckt, er habe den tödlichen Unfall „in strafrechtlich zuordnenbarer Weise mitverursacht“.

Da U ja leider die Gefährdungsbeurteilung unterlassen hat, kann er nur „als Garant“ bestraft werden. Wenn man nichts tut, kann man trotzdem, aber auch nur unter den Voraussetzungen des § 13 StGB verurteilt werden: „Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Straf­gesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“. Gemeint ist der „strafrechtliche Erfolg“, also – so schlimm es klingt – der Tod des Opfers, letztlich also der Misserfolg, also die Folge bzw. das Ergebnis. Wer in diesem Sinne „einstehen“ muss, wird Garant genannt – er hat eine Garantenstellung. Es kommt darauf an, ob er „rechtlich“ einstehen muss. Es muss daher eine Rechtspflicht des Angeklagten benannt werden, die er nicht erfüllt hat:

§ 5 ArbSchG i.V.m. § 3 BetrSichV regelt, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber = Unternehmer erfolgen muss. Die Verantwortung des U folgt also aus diesen Grundpflichten des Arbeitsschutzrechts. Und das Unterlassen dieser Aufgabe hat – eben über § 13 StGB – auch Bedeutung für die Strafhaftung: das meint das Gericht, wenn es von der strafrechtlichen „Zuordnung“ spricht.

4. Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung für Verschulden = Fahrlässigkeit
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert fahrlässig als „Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (§ 276). Damit werden indes keine wirklich aussagekräftigen Kriterien für eine Prüfung auf Fahrlässigkeit gegeben. Im Strafrecht spricht man von „persönlicher Vorwerfbarkeit“ – und es gilt nicht (wie im Zivilrecht gemäß BGB) ein objektiver Maß­stab, sondern es kommt auch auf die subjektiven Möglichkeiten des Angeklagten an. Entscheidend ist die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit: Bestraft wird nur, wer den Schaden (Juristen sagen: den „Kausalverlauf“) voraussehen und wer zumutbare Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte.

Man muss verstehen, dass diese – recht abstrakten – Aussagen nur der rechtliche Rahmen sind, um die entscheidende Wertungsfrage zu beantworten: Hätte der der Angeklagte den Unfall voraussehen und verhindern können?

Der simple Schluss des Amtsgerichts Freudenstadt ist,
  • dass eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen Rechtspflicht ist,
  • dass mit der Gefährdungsbeurteilung die Gefahr erkannt worden wäre und
  • dass dann der Unfall auch verhindert worden wäre, weil auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgt wäre.
5. Das Schuld- und Strafmaß
Gegen den Unternehmer U wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt.

Das Schuldausmaß bestimmt sich nach den Tagessätzen und nicht nach der Gesamtsumme. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach dem Netto-Einkommen unter Berücksichtigung auch von Kredit- und Unterhaltungszahlungen – das heißt „bereinigtes“ Einkommen. 60 Tagessätze entsprechen 2 Monatsgehältern.

Der Strafbefehl enthält noch folgenden „Vermerk der Staatsanwaltschaft“: „Bei der Bemessung der Strafe wurde das erhebliche Mitverschulden des Verunfallten am Unfallereignis berücksichtigt.“

§ 13 Strafgesetzbuch (StGB) über „Begehen durch Unterlassen“ lautet:

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 222 Strafgesetzbuch (StGB) über „Fahrlässige Tötung“ lautet:

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) über „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ lautet:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. …

§ 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über „Gefährdungsbeurteilung“ lautet:

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
 

Der Autor
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkt- und Führungskräftehaftung und Arbeitsschutz einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Fachbuchautor zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie Arbeitsschutzmanagement und Unfallversicherungsrecht.


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Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.

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