Der 25 Jahre alte Klger war als angestellter Flaschner beim Erweiterungsbau einer Schule beschftigt. Am 10.11.1993 arbeitete er mit seinem Vorarbeiter auf dem Dach, um Kastenrinnen in die dafr vorgesehenen Aussparungen einzulegen. Dabei stolperte er, strzte zunchst auf die oberen Gerststangen und von dort ca. 8 m tief auf den Erdboden. Seitdem ist er querschnittsgelhmt.
Das Gerst wurde errichtet, als der Bau des Obergeschosses noch nicht begonnen hatte. Wegen eines Dachberstands wies das Gerst nach Fertigstellung des Obergeschosses nicht mehr die notwendige Fangbreite von mindestens 90 cm, sondern nur noch von etwas mehr als 50 cm auf. Der Klger verlangt Schadensersatz fr den Verdienstausfall und Schmerzensgeld
- vom Gerstbauunternehmen U, das im Vertrag die Einhaltung der Unfallverhtungsvorschriften bernommen und im Leistungsverzeichnis in den Angebotspreis das Umbauen der Gerste fr Nachfolgehandwerker wie Dachdecker und Spengler miteinzurechnen hatte,
- vom bei U angestellten und fr den Bau zustndigen Bautechniker (BT) und
- vom rtlichen Bauleiter (BL) [2].
Die Beklagten sagen, die Plne seien ihnen nicht zur Verfgung gestellt worden, weshalb sie nicht erkennen konnten, dass knftig ein Dachvorsprung entstehen werde. Ohne Dachberstand weise aber das Gerst eine ausreichende Fangbreite aus.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
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