Am 19. Mai 2016 entfernten zwei Mitarbeiter der R auf Anweisung des Bauleiters F zur Vorbereitung von Innenputzarbeiten die Treppenhausabdeckung. B gewährte Zugang – eine Sicherung wurde nicht angebracht. Einige Tage später schaute der bei S beschäftigte Bauhelfer (H) nach, ob ein Gerüst für die Arbeiten benötigt wird, umging im Hausflur gelagertes Dämmmaterial und fiel durch die ungesicherte Treppenöffnung ca. 2,5 m tief in den Keller.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2026.09.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-02 |
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