Der 18-jährige Gymnasiast J leistete gemeinnützige Arbeit in einem Klostergarten. Auf Weisung des „Gärtners“ (so das LG Baden-Baden) bzw. des „Hausmeisters“ (so das SG und das OLG Karlsruhe) sammelte und schredderte er Äste und war gegen 11:20 bzw. 11:30 Uhr fertig. Er blieb weisungsgemäß auf dem Gelände, um die um 12:00 Uhr beginnende Mittagspause abzuwarten.
Im Garten war ein Brunnenschacht, der mit einer 1 m hohen Mauer umgeben ist. Diese Mauer war mit einer ca. 15 m² großen Betonabdeckung versehen, in der Mitte dieser Abdeckung befand sich eine Plexiglaskuppel. Um den Beginn der Mittagspause festzustellen, betrat J gegen 11:45 Uhr diese Kuppel, weil er die Turmuhr des Klosters nur von dort sehen konnte. Er brach ein, stürzte ca. 8 m in den Brunnenschacht und verletzte sich schwer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2020.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
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