Von Gesundheitsexperten wird oftmals darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, bei der Arbeit auch mal eine kleine Pause einzulegen, beispielsweise bei einem gemeinsamen Mittagessen oder bei einem Spaziergang an der frischen Luft. Dass dies Auswirkungen auf den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung haben kann, hat gerade erst wieder das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit seinem rechtskräftigen (Revision nicht zugelassen) Urteil vom 14.6.2019 – L 9 U 208/17 – festgestellt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein seit 24 Jahren bei einer Investment GmbH angestellter Fondsmanager (in nicht leitender Position, Alter: 52 Jahre) hatte am 1.4.2014 gegen 11.15 Uhr seine tägliche Bürotätigkeit aufgenommen. Er hatte zunächst einen Termin mit einem Unternehmensvorstand einer großen Werbeagentur wahrgenommen, dann an seinem Schreibtisch E-Mails bearbeitet und Gespräche mit Brokern geführt. Seine durchschnittliche Vertragsarbeitszeit, die er sich in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr individuell gestalten konnte (Arbeitsbeginn/ Arbeitsende/Pausen), betrug 39 Wochenstunden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-08 |
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