Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/Beschäftigten/Versicherten sind seit langem erklärte Ziele im Arbeitsschutz. Zur Erreichung und Gewährleistung dieser Ziele trägt in Deutschland bei der Anwendung von Laserstrahlung die Funktion des Laserschutzbeauftragten bei. Obwohl ein Vergleich der Anzahl und des Ausmaßes von Schädigungen durch Laserstrahlung mit oder ohne Laserschutzbeauftragte nicht vorliegt und auch nicht ohne Weiteres möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass sowohl gefährliche als auch schädliche Überexpositionen durch die direkte Einwirkung von Laserstrahlung als auch Auswirkungen durch indirekte, mit dem Vorhandensein von Laserstrahlung verbundene Gefährdungen, wie sie zum Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr auftreten können, durch die organisatorische Maßnahme der Benennung eines Laserschutzbeauftragten und durch dessen Funktion und Aufgabenerfüllung bei den Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 weitgehend vermieden werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2021.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-31 |
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