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Mängel in Turnhalle erfordern Schließung
(Foto: Patricia Valério)Das Amtsgericht Leipzig hatte 2012 über folgenden Fall zu entscheiden:
A. Sanktion durch Strafbefehl
Am 28. Februar 2011 teilte die Schulleiterin einer Mittelschule dem Schulverwaltungsamt mit, dass „das Parkett der Schulturnhalle zum Teil lose sei und Verletzungen zu befürchten“ sind. Am 5. März 2012 stolperte ein Schüler auf dem Parkett, bohrte sich einen 25 cm langen Parkettsplitter in den Fuß und riss sich zwei Sehnen am Fuß. Der Schüler wurde über einen Monat stationär behandelt.
Das Amtsgericht Leipzig erließ gegen die Schulleiterin einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Eine solche Strafbarkeit setzt voraus:
| Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): |
| § 13 Begehen durch Unterlassen: „Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.“ § 229 Fahrlässige Körperverletzung: „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Auszug aus der GUV-I A1 = DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: § 13 Pflichtenübertragung: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“ |
Aus der Verantwortung folgt eine Umsetzungsverantwortung nur im Rahmen der Befugnisse: "Die Verantwortlichkeit richtet sich nach den Befugnissen, da niemand für etwas verantwortlich gemacht werden soll, auf das er wegen fehlender Befugnisse keinen Einfluss hat .“
Das Gericht wirft der Schulleiterin vor: „Sie unterließen es, die Turnhalle für den Sportunterricht zu sperren“. Die Schulleiterin hätte die „Sperrung der Turnhalle anordnen müssen“. Woher hat die Schulleiterin diese Befugnis? Die knappe Aussage im Strafbefehl ist der letzte Schritt dieser Grundsätze zur Wahrnehmung Sicherheitsverantwortung:
Jede Strafe setzt Schuld voraus. In Betracht kommt hier nur Fahrlässigkeit. Die entscheidenden Prüfungen bei der Fahrlässigkeit sind die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit: Bestraft wird nur, wer den Schaden (Juristen sagen: den „Kausalverlauf“) voraussehen und wer zumutbare Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte.
Das Gericht wirft der Schulleiterin vor: „Aufgrund des schlechten Zustandes des Parketts mussten Sie mit einer solchen Verletzung rechnen und hätten zur Vermeidung die Sperrung der Turnhalle anordnen müssen“ – und man hätte ergänzen müssen: „… auch anordnen können“.
Das Damitrechnenmüssen ist die Erkennbarkeit. Dass „Verletzungen zu befürchten“ seien, hat die Schulleiterin dem Schulverwaltungsamt sogar ausdrücklich mitgeteilt. Aus der Anordnungsbefugnis (siehe zu ihr II.) folgt die Vermeidbarkeit des Unfalls.
B. Freispruch nach mündlicher Verhandlung
Die Lehrerin erhebt Einspruch gegen den Strafbefehl. Nach mündlicher Verhandlung hebt das Gericht am 5. Dezember 2012 den Strafbefehl auf. Denn – so das Amtsgericht – „nach einer erneuten Mängelmeldung vom 28.11.2011 erfolgte eine Ausbesserung im Sommer 2011 durch eine von der Stadt beauftragte Firma. Nach der Reparatur war weder für die Angeklagte noch den Mitarbeiter vom Schulamt erkennbar, dass der Parkettboden schadhaft war“. Und „erst nach dem Unfall des Schülers wurde offensichtlich, dass durch die zum Teil unsachgemäß vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten und die fehlerhafte Verankerung der Prellwände mit dem Parkettboden, dieser immer schadhafter wurde und in bestimmten Bereichen unter Spannung stand. Diese Spannung bewirkte unter Belastung ein Abplatzen von Teilen des Parketts. Einen derartigen Mangel des Parkettbodens mit den eingetretenen Folgen konnte die Angeklagte nicht erkennen, weshalb sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.“
Das Gericht löst sich nicht von seiner Aussage, dass die Schulleiterin im Zeitraum bis zur Ausbesserung hätte absperren müssen. Wäre der Unfall zwischen der Anzeige im Februar 2011 und der Ausbesserung im Sommer 2011 geschehen, wäre der Strafbefehl mit dieser neuen Begründung nicht aufhebbar gewesen. Der Unfall war erst im März 2012 – also nach den Ausbesserungsarbeiten des externen Dienstleisters.
Das Gericht geht – unausgesprochen – davon aus, dass die Schulleiterin sich auf die Qualität der Arbeit des ausbessernden Unternehmens verlassen durfte. Das LG Frankfurt sagt zum Vertrauensschutz bei Beauftragung fachkundiger Dienstleister: „Übernimmt ein nicht in den Betrieb eingebundener Dritter vertraglich die Pflicht, darf sich der Übertragende im Allgemeinen auf deren Erfüllung verlassen und muss ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung nicht alle Einzelheiten kontrollieren“ . Aber Vorsicht: das gilt nur „allgemein“, also im Normalfall – wenn besondere Umstände Anlass zu Zweifeln nahelegen , kann man nicht mehr vertrauen und man muss (nach den obigen Grundsätzen) seine Sicherheitspflichten umsetzen.
| Der Autor |
| Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkt- und Instruktionshaftung und Arbeitsschutz einschließlich der der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits- Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Fachbuchautor zur Betriebssicherheitsverordnung, zum Produktsicherheitsgesetz sowie Arbeitsschutzmanagement und Unfallversicherungsrecht. |
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