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Dokument Der „haftungsscheue“ Professor – Pflichtenübertragung durch Weisung auch gegen den Willen?
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Der „haftungsscheue“ Professor – Pflichtenübertragung durch Weisung auch gegen den Willen?
Urteil des VG Augsburg vom 20.12.2012 zur Delegation von Arbeitsschutzpflichten im Öffentlichen Dienst

  • Dr. Thomas Wilrich

Die Universität Augsburg überträgt auf der Grundlage des Formblattes GUV-I 508-1 „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrnpflichten“ an den Universitätsprofessor U
– in seiner Funktion als Dekan der Juristischen Fakultät die Arbeitsschutzpflichten „hinsichtlich der Juristischen Fakultät, soweit dies lehrstuhl- und institutsübergreifende Maßnahmen erfordere“ und
– in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber die Arbeitsschutzpflichten „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt“.
U bestätigt die Pflichtenübertragungen nicht und klagt gegen sie mit den Argumenten,
– er sei in seinen Grundrechten verletzt,
– er „besäße nicht die fachliche Qualifikation hinsichtlich der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, um die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten“ und
– es sei Ausdruck der beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, „seine Beamten vor Haftungsrisiken zu bewahren“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.04.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 4 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-28

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