Im dritten Lehrjahr als Spezialtiefbauer war der 18 Jahre alte Auszubildende K im Unternehmen U dem Ausbilder A zugewiesen. Am 2. April 2003 bohrten A als Geräteführer und K als Bohrhelfer auf der Kaufhof-Baustelle in Halle Ankerlöcher für ein Fundament. Am Bohrgerät waren deutlich sichtbare Warnhinweise angebracht mit dem Symbol „Hände weg“. A fuhr die Bohrschnecke heraus, um Anhaftungen des Bohrgutes am Bohrgestänge zu entfernen. Weil eine Selbstreinigung des Bohrgestänges aufgrund der Beschaffenheit des Erdreichs nicht eintrat, fasste K mit der behandschuhten rechten Hand in die rotierende Bohrspindel, um diese zu reinigen. Der Handschuh blieb hängen und wurde in das Bohrgestänge hineingezogen. K geriet immer weiter in die sich drehende Schnecke und der Arm riss ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-28 |
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