Das staatliche Arbeitsschutzrecht betrifft alle Betriebe in Deutschland, verpflichtet ganz überwiegend ihre Arbeitgeber und schützt ihre Arbeitnehmer.
Der staatliche Arbeitsschutzvollzug liegt verfassungsrechtlich im Verantwortungsbereich der Bundesländer (Stichwort: „Gewerbeaufsicht“). Das staatliche Arbeitsschutzrecht ist mit der Zeit aber auch zu einer zentralen Grundlage des Vollzugs der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) geworden, was man der DGUV Vorschrift 1 (dort § 2 in Verbindung mit Anhang 1) entnehmen kann.
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