Die Frage, ob die Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet sind, den Kindern der durch einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit verstorbenen Versicherten eine Waisenrente auch während einer Zweitausbildung zu zahlen, ist immer noch umstritten. Da der Wortlaut des § 67 SGB VII insoweit neutral gefasst ist (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: „Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt, … bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise … sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet …“), bietet es sich zunächst an, die familien-/unterhaltsrechtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1610 Abs. 2 BGB („Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf …“) auch zu § 67 SGB VII heranzuziehen. Dies würde bedeuten, dass die Eltern generell nicht verpflichtet wären, die Kosten einer Zweitausbildung ihrer Kinder zu tragen, es sei denn, der erlernte Beruf könnte auf Grund eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden oder die Erstausbildung beruhte auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes, etc. (zu den Details vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2006, 2984, sowie Lipp, Familienrecht, 4. Auflage 2013, Rn. 415).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.11.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-3308 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-10-30 |
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