Der betriebliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen nach den §§ 9-13 MuSchG befasst sich im Wesentlichen mit Gefährdungsfaktoren, welche der Arbeitgeber regelmäßig beeinflussen kann. Die Zielsetzung des MuSchG, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft zu schützen (§ 1 I S. 1 MuSchG) kann aber auch bedingen, dass ein Schutz zu gewähren ist, dessen Gefährdungsursprünge nicht zwingend durch betriebliche Arbeitsbedingungen geprägt werden. Weiterhin sind auch Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber die ihm zumutbaren Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen hat, diese allerdings unter Bezugnahme auf bestimmte Dispositionen der Mutter oder des Kindes im Mutterleib als nicht ausreichend angesehen werden müssen.
Letztendlich können sich auch nach der Entbindung Situationen ergeben, in denen die Mutter noch nicht voll leistungsfähig ist. Auch in diesen Situationen bedarf es noch eines nachwirkenden Schutzes der Mutter, da auch die Zeit nach der Entbindung vom Schutzbereich des MuSchG erfasst ist (vgl. § 1 I S. 1 MuSchG) und es auch hier grundsätzlich ermöglicht werden muss, dass die Frau während dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiter tätig werden kann (vgl. § 1 I S. 2 MuSchG).
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