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Unfallversicherungsrecht  
11.06.2020

COVID-19 als Berufskrankheit

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/DGUV
Covid-19-Erkrankung kann Berufskrankheit bei Pflegenden sein (Foto: SJ Objio/Unsplash)
Was viele Beschäftigte im Gesundheitswesen nicht wissen: Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, wer ist versichert und welche Leistungen werden gezahlt?

Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt seinmüssen, wer versichert ist und welche Leistungen gezahlt werden - das erläutern die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) jetzt in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte.

"Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen. Die Aufklärung über Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten ist dabei ein wichtiger Baustein. Als Service haben wir für die Betroffenen alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst", sagt DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.

Insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen. Das trifft auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu.

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
  1. Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und 
  2. relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten und 
  3. positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Unfallversicherung übernimmt Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen. Zum Beispiel, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.

Versicherungsträger: regionale Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Welcher Versicherungsträger zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Weitere Informationen zur Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sowie das ärztliche Anzeigeformular gibt es online unter www.dguv.de sowie auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

DGUV Publikationsdatenbank: "COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen"
 

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