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Zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard  
19.05.2020

Corona-Krise − Herausforderung für einen transparenten und effektiven Arbeitsschutz

Wolfgang Kohte
Welche Anforderungen gelten derzeit für Betriebe? (Foto: Franck V./Unsplash)
Unter den Bedingungen einer Pandemie ist Arbeitsschutz eine gesamtgesellschaftliche Notwendigkeit. Oder, anders gewendet: Die Pandemie ist die Stunde des Arbeitsschutzes, der Verbündete finden kann, denen die gesundheitsbezogene Bedeutung des Arbeitsschutzes bisher kaum bekannt war.

Am 8. Mai mussten die Einwohner des Kreises Coesfeld ihre Hoffnung auf einen baldigen Restaurantbesuch verschieben, weil in ihrem Kreis kurzfristig mehr als 200 Corona-Infektionen festgestellt worden waren. Die wichtigste Quelle wurde an diesem Tag bei einer Betriebsbesichtigung des Betriebs Westfleisch durch die Arbeitsschutzbehörden identifiziert: Gravierende Defizite im Betriebsprozess, den Umkleideräumen, dem Transport und den Sammelunterkünften der vor allem rumänischen Beschäftigten. Der Betrieb war daher − so das Verwaltungsgericht Münster – „zu einer erheblichen epidemiologischen Gefahrenquelle nicht nur für die eigene Belegschaft geworden“, so dass er geschlossen werden musste. Unter den Bedingungen einer Pandemie ist Arbeitsschutz eine gesamtgesellschaftliche Notwendigkeit, anders gewendet: die Pandemie ist die Stunde des Arbeitsschutzes, der Verbündete finden kann, denen die gesundheitsbezogene Bedeutung des Arbeitsschutzes bisher kaum bekannt war.

In den letzten Monaten haben einige Unternehmen gezeigt, dass eine hygiene- und arbeitsschutzgerechte Organisation der Produktion möglich ist. Bereits vor Ostern waren die Grundsätze der sozialen Distanz, der Umgestaltung der Schichtpläne und der hygienegerechten Organisation der Pausen- und Sanitärräume erkennbar (dazu Kiesche/Kohte, Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona, 2020). Bekannte Unternehmen haben den Anlauf der Produktion im April an die Einhaltung elementarer Arbeitsschutzstandards gebunden. Bei genauem Hinsehen zeigte es sich, dass dies Betriebe mit professioneller Arbeitssicherheitsorganisation und handlungsfähigem Arbeitsschutz­ausschuss waren, bei denen auch die Interessenvertretungen real beteiligt waren.

Auch auf vielen Baustellen ist die Arbeit in den letzten Monaten fortgesetzt worden. Einige Arbeitsschutzbehörden und die BG-Bau haben dazu wichtige Hinweise gegeben. In Österreich war die Fortführung dieser Arbeit erst beschlossen worden, nachdem die Sozialpartner zusammen mit den Arbeitsschutz­behörden am 26.3.2020 eine Sozialpartnervereinbarung „Bauarbeiten und Covid-19“ getroffen haben, die von den Arbeitsschutzbehörden überwacht wird (www.arbeitsinspektion.gv.at). Der durch das Unionsrecht in allen Mitgliedsstaaten vorgeschriebene Sicherheits- und Gesundheitsplan auf Baustellen muss in Österreich an die Covid-19 Situation angepasst, auf den Baustellen bekannt gemacht und durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert werden.

Eine solche generelle Transparenz war in Deutschland vor Ostern nicht erreicht, obgleich die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bereits am 13.3.2020 einen „Covid 19: guidance for the workplace“ (oshwiki) auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Vor Ostern gab es eine bemerkenswerte Mischung ­zwischen einigen digital aktiven Länderbehörden und Berufsgenossenschaften, während andere in erster Linie auf die Schließung ihrer Büros hinwiesen und den Betrieben und Beschäftigten keine öffent­liche Orientierung vermittelten. Erst nach Ostern hatte das BMAS den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ins Netz gestellt und am 27.04. im Gemeinsamen Ministerial­blatt der Bundesregierung veröffentlicht (GMBl-Online 2020 Nr. 16 S. 303 ff.; ARP 2020, 146 ff).

Das war ein wichtiger Fortschritt, weil damit gerade für die Mehrzahl der Betriebe und Beschäftigten erstmals eine gewisse Übersicht über die an sie zu stellenden Anforderungen zugänglich war.

Dem vom Standard beeindruckten Publikum erscheint dieser als eine neue Rechtsnorm, aber das ist eine optische Täuschung. Der Standard gehört weder zu § 18 noch zu § 24 ArbSchG, weil keine Zustimmung des Bundesrats eingeholt worden ist. Auch von gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen kann nicht die Rede sein, weil zu keinem Zeitpunkt ein transparenter und öffentlicher Diskussionsprozess erfolgt ist. So bleibt er letztlich eine durchaus sinnvolle Empfehlung, greift damit aber deutlich zu kurz (Kohte, JurisPR-ArbR 18/2020 Anm. 1).

Die Nagelprobe ergibt sich daher bei den Fragen der Überwachung und Vollstreckung, die das BMAS bereits öffentlich angemahnt hat. Hier zeigen sich die nicht bewältigten und verdrängten Probleme und Versäumnisse der Vergangenheit (Pieper sis 2020, 169). Obgleich zuletzt im Oktober 2019 festgestellt worden war, dass 90 % der Schlachtbetriebe gravierende Arbeitsschutzdefizite aufwiesen, begannen die betrieblichen Kontrollen dieser Betriebe erst im Mai. Auch in anderen Bereichen wird einer virenförderlichen Arbeitsgestaltung mit Überwachung und Sanktionen zu begegnen sein, dies könnte effektiviert werden, wenn auf der Basis des Standards eine Verordnung nach § 18 ArbSchG im Bundesgesetzblatt zu lesen wäre. Für die Verlängerung der Arbeitszeit dauerte die Arbeit an einer solchen Verordnung nur wenige Wochen, warum sollte die­Effektivierung des Arbeitsschutzes durch eine sanktionsbewehrte Verordnung wesentlich länger dauern?


Literatur

Kiesche, E.; Kohte, W.: Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona – Der Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte,
C.H. Beck (Verlag), 2020

Kohte, W.: Besonders dringliche Maßnahmen des ­Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Prozess der Öffnung der Schulen, Gutachten für die GEW, 27.04.2020 (www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/gew-gutachten-zum-arbeits-und-gesundheitsschutz/)


Der Autor

Prof. Dr. Wolfhard Kohte 
Ernennung zum Professor an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf 1991. Seit 1992 Inhaber der Gründungsprofessur Zivilrecht II an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit den Aufgabengebieten Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeits-, Unternehmens- und Sozialrecht. Zahlreiche Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arbeitsschutzrecht. 

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