§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung vorzuschreiben, dass die Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf, als auch in § 5 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind allerdings nicht im Detail geregelt.
Lieferung: 11/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.