Mit § 4 werden Bestimmungen für den Selbstbedienungs- und Versandhandel in die ChemVerbotsV eingeführt. § 4 ist somit als systematische Ergänzung der Handlungspflichten bei der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an Dritte gemäß § 3 zu sehen.
Lieferung: 04/2009Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.