Die Bestimmungen über die Abgabe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die der ChemVerbotsV unterliegen, sind in § 3 der Verordnung zusammengefasst. Grundsätzlich sind die Abgabevorschriften an das Vorliegen bestimmter Kennzeichnungselemente geknüpft, so dass sowohl der Rechtsunterworfene, als auch die zuständige Aufsichtsbehörde klare Zuordnungen treffen kann. Während § 2 die Anforderungen an Personen oder Institutionen konkretisiert, die Stoffe und Zubereitungen abgeben, die gemäß GefStoffV mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bestimmt § 3 die Rahmenbedingungen, unter denen eine Abgabe zu erfolgen hat.
Lieferung: 04/2009Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.