Das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen unterliegt neben den Verbotsbestimmungen des § 1 ChemVerbotsV, die durch die stoff- oder stoffgruppenspezifischen Festlegungen des Anhangs konkretisiert werden, auch den generalisierenden Vorschriften der §§ 2 bis 4 über die Abgabe derartiger Stoffe an Dritte. Der Geltungsbereich für diese Vorschriften wird im Gegensatz zu der abschließenden Aufzählung der den Stoffreglementierungen nach § 1 unterliegenden Substanzen allein durch die Kennzeichnung der jeweiligen Stoffe und Zubereitungen bestimmt.
Lieferung: 11/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.