Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 21. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
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