ChemG Erläuterungen: § 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
Die Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien werden durch § 5 im Einzelnen bestimmt. Diese Aufgaben gliedern sich in
• Mitwirkungsakte für einen harmonisierten Informations- und Datenaustausch der Bundesstelle für Chemikalien als zuständige nationale Behörde gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nach § 5 Abs. 1 ChemG
und
• Beratungs- und Prüfungstätigkeiten als wissenschaftliche Bundesoberbehörde für die REACH-Verordnung in Deutschland gem. § 5 Abs. 2 ChemG.
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