Bei der Durchführung von hoheitlich administrativen Aufgaben, die sich aus den Anforderungen der REACH-Verordnung ergeben kommt mehreren Bundesbehörden eine besondere Aufgabe zu. In § 4 ChemG wird festgelegt, welche Bundesbehörden bei der Umsetzung der REACH-Verordnung mitwirken. Mit der Bestimmung zur „Bundesstelle für Chemikalien“ wird der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine zentrale Funktion zugewiesen. Die BAuA hatte vor dem Inkrafttreten der REACH- Verordnung bereits die Aufgabe als „Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz“ inne.
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