Den in §19a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 19b ChemG genannten Urkunden kommt im Hinblick auf die Regelung des § 19a Abs. 2 Satz 3 ChemG eine erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung zu. Werden sie nicht eingereicht, ist der Nachweis der Einhaltung der GLP-Grundsätze nicht erbracht; damit gelten die Prüfergebnisse als nicht vorgelegt. Angesichts dieser gesteigerten Bedeutung der GLP-Erklärungen und -Bescheinigungen liegt eine Missbrauchsgefahr nahe.
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