§ 27 ChemG enthält eine Strafbewehrung derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, deren Verletzung nach Auffassung des Gesetzgeber kriminelles Unrecht enthalten. § 27 ChemG gilt nicht, wenn die Tat im Sinne des § 27 ChemG nach den §§ 328, 330 oder 330a StGB (Umweltstrafrecht) mit gleicher oder schwerer Strafe bedroht ist.
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